Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 18c

§ 18c – Bund-Länder-Ausschuss

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet. Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48, Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1. (2) Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur. Der Ausschuss kann sich von den Trägern berichten lassen. (3) Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. Bund und Länder können dazu einvernehmlich Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.

Kurz erklärt

  • Es wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildet.
  • Der Ausschuss beobachtet und berät zentrale Fragen zur Umsetzung der Grundsicherung und zur Aufsicht.
  • Er behandelt auch Fragen des Kennzahlenvergleichs und der zu erhebenden Daten.
  • Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur.
  • Bei Aufsichtsfragen können zusätzlich Vertreter der Aufsichtsbehörden der Länder eingeladen werden.